Gegenstand und Höhe der Förderung
Welche Vorhaben können gefördert werden?
- Investitionen oder Teile davon, die dem Ziel der sparsamen und rationellen Energieverwendung und -erzeugung dienen (z.B. Errichtung von Gewerbegebäuden mit reduziertem Wärmebedarf, Einsatz strombedarfsoptimierter Gebäudetechnik, Kraft-Wärme-Kopplung, Wasserstofftechnologie, Erwerb energieeffizienter Anlagen und Ausrüstungsgüter für die Produktion);
- Investitionen oder Teile davon, die der Nutzung von Abwärme und der Nutzung regenerativer Energiequellen dienen (z.B. Sonnenenergie, Erdwärme, Biomasse);
- Erstellung betrieblicher Energiekonzepte einschließlich Begleitung ihrer Durchführung.
Für die Förderung von Kraft-Wärme-Kopplung / Abwärmenutzung gelten neben der REN-Richtlinie folgende Ausführungsbestimmungen.
Art der Zuwendung
- Die Förderung ist eine Anteilsfinanzierung und wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Welche Ausgaben können gefördert werden?
- Förderfähig sind Investitionen in Gebäude, Anlagen und Ausrüstungsgüter, soweit diese erforderlich sind, um die Umweltziele zu erreichen und unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsprinzips bei der Vorbereitung und Durchführung des Vorhabens entstehen.
- Planungskosten können in angemessenem Umfang als zuwendungsfähig anerkannt werden.
- Bei betrieblichen Energiekonzepten sind die Aufwendungen für die externe Erstellung des Energiekonzepts förderfähig.
Förderhöhe
- Für betriebliche Energiekonzepte beträgt die Förderhöhe bis zu 50 % der förderfähigen Kosten, maximal jedoch 15.000 €.
- Für alle weiteren Maßnahmen werden Zuschüsse von bis zu 40 % (Förderquote) der förderfähigen Kosten gewährt. Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) kann sich die Förderquote um bis zu 10 Prozentpunkte erhöhen.
- Bei Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen, die eine Gemeinschaft oder ein Siedlungsgebiet autark versorgen, kann die Förderquote bis zu 50 % betragen. Für kleine und mittlere Unternehmen kann sich die Förderquote auch hier um bis zu 10 Prozentpunkte erhöhen.